Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 17 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/17#abs-1 (1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/17#abs-2 (2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 17 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2003 – VII ZR 288/02Architektenrecht: Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung; Frist zur Rüge fehlender Prüffähigkeit und Beginn der Verjährung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- LG Köln, 28.02.2012 – 5 O 166/06
- OLG Hamm, 23.04.2010 – I-19 U 12/08
- OLG Rostock, 25.02.2009 – 2 U 21/07Zitiert von 13
- OLG Stuttgart, 06.03.2007 – 12 U 74/06Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 26.01.2007 – 1 U 101/06
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.06.2006 – I-21 U 14/05
- OLG Koblenz, 26.06.2006 – 12 U 685/05Zitiert von 2
- OLG Hamm, 12.05.2006 – 12 U 44/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.